Weiter ist in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass B._____ in der Zwischenzeit offenbar einen weiteren Strafantrag – mutmasslich im Zusammenhang mit im November 2024 erneut in ihren Fahrzeugreifen vorgefundenen Nägeln (vgl. Beilage 3 zur Beschwerdeantwort) – gestellt hat und dieser Vorfall allenfalls ebenfalls im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens von der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach zu untersuchen ist (vgl. Schreiben des Vertreters von B._____ vom 20. Dezember 2024).