zumal dies von nicht kontrollierbaren Faktoren (bspw. konkrete Beschaffenheit und Zustand der Reifen, bestehender Reifendruck, Einfahrstelle und -winkel, etc.) abhing. Ungeachtet der konkreten Vorstellungen der Täterschaft nahm sie mit ihren wiederholten Tathandlungen auch weitaus grössere Schäden in Kauf. Geringfügigkeit i.S.v. Art. 172ter StGB ist nicht gegeben, so dass es sich bei den zu untersuchenden Sachverhalten um wiederholte, teilweise versuchte Sachbeschädigungen und damit um ein für die Anordnung der Erstellung eines DNA-Profils mindestens vorausgesetztes Vergehen (vgl. E. 2 hiervor) handelt. Weiter ist in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass B._____