jeweils eine Schraube unter den Hinter- bzw. Vorderreifen des Fahrzeugs von B._____ platzierte, richtete sich deren Vorsatz mindestens auf eine Schädigung der Substanz der jeweiligen Reifen und damit nicht auf einen bloss geringfügigen Schaden, zumal bereits die Reparatur bzw. der Ersatz von Fahrzeugreifen notorisch kostspielig und mit Aufwand verbunden ist. Wie die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach zudem zutreffend festhielt (E. 3.1.3 hiervor), war es der Täterschaft nicht möglich, den konkret drohenden Schaden sowie allfällige Folgeschäden (z.B. an Karosserie oder in Form eines Unfalls aufgrund Luftverlust etc.) zweifelsfrei einzuschätzen,