Es ist allerdings festzuhalten, dass mit Blick auf die subjektive Geringfügigkeit nicht der eingetretene Erfolg an sich, sondern der Vorsatz des Täters entscheidend ist, wobei Eventualvorsatz genügt. So entfällt die Privilegierung regelmässig, wenn der Täter sich keine Gedanken darüber macht oder es ihm gleichgültig ist, wie hoch der Schaden ist (WEIS- SENBERGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 42 zu Art. 172ter StGB; BGE 123 IV 197 E. 2.a). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist vorliegend nicht von einem auf einen geringfügigen Schaden ausgerichteten Willen der Täterschaft auszugehen.