Entsprechend sind durch die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach beide Vorfälle zu untersuchen. Zwar trifft es zu, dass anlässlich der vollendeten Sachbeschädigung vom 21. Januar 2024 ein Sachschaden von Fr. 200.00 entstand, welcher grundsätzlich die nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung für die Annahme der Geringfügigkeit nach Art. 172ter StGB festgelegte Obergrenze von Fr. 300.00 (BGE 123 IV 197 E. 2.a) nicht erreicht. Es ist allerdings festzuhalten, dass mit Blick auf die subjektive Geringfügigkeit nicht der eingetretene Erfolg an sich, sondern der Vorsatz des Täters entscheidend ist, wobei Eventualvorsatz genügt.