3.3. Weiter führt die Beschwerdeführerin aus, es sei mangels eines gültigen Strafantrags hinsichtlich der versuchten Sachbeschädigung im Februar 2024 lediglich die nach ihrer Auffassung geringfügige Sachbeschädigung vom 21. Januar 2024 und damit eine Übertretung zu untersuchen (vgl. E. 3.1.2 hiervor), womit die Erstellung eines DNA-Profils ausser Betracht falle. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Wie die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach zutreffend ausgeführt hat, liegen sowohl für die vollendete Sachbeschädigung vom 21. Januar 2024 als auch für die versuchte Sachbeschädigung im Zeitraum zwischen dem 7. und 10. Februar 2024 von B.__