3.1.4. Die Beschwerdeführerin hielt mit ihrer Stellungnahme vom 29. Januar 2025 an den Ausführungen in der Beschwerde fest. Ergänzend führte sie aus, sie weise jegliches deliktische Verhalten von sich. Es werde auch bestritten, dass ein Wille hinsichtlich der Verursachung eines grösseren Schadens vorgelegen habe. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach zeige nicht auf, auf welchen vermeintlichen Gedankengängen dieser Schluss basiere. Es gebe auch keinerlei Belege dafür, dass die festgestellten Nägel in den Reifen durch ein entsprechendes Handeln einer Person dorthin gelangt seien.