Zudem hätte nicht nur der Reifen, sondern auch die Karosserie des Fahrzeugs beschädigt werden können. Der Beschwerdeführerin werde daher mehrfache, teilweise versuchte Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB und nicht eine bloss geringfügige Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB vorgeworfen (Beschwerdeantwort, lit. C).