ausser Betracht, wenn der Vorsatz der Täterschaft auf eine den Grenzwert von Fr. 300.00 überschreitende Summe gerichtet gewesen sei, d.h. wenn die Täterschaft einen grösseren Vermögenswert erlangen bzw. einen grösseren Schaden habe anrichten wollen, ohne dies zu erreichen. Die Beschwerdeführerin habe vorliegend keinerlei Einfluss darauf gehabt, wie hoch der Schaden effektiv sein würde. So sei es ohne Weiteres vorstellbar gewesen, dass der Reifen erst während der anschliessenden Fahrt platze oder Luft verliere und dadurch ein Unfall mit grösserem Sachschaden hätte entstehen können. Zudem hätte nicht nur der Reifen, sondern auch die Karosserie des Fahrzeugs beschädigt werden können.