3.1.3. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach führte hierzu aus, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin liege auch ein Strafantrag im Zusammenhang mit der versuchten Sachbeschädigung vom Februar 2024 vor (Beschwerdeantwort, lit. B). Weiter falle eine Privilegierung nach Art. 172ter Abs. 1 StGB auch bei geringen Vermögensschäden ausser Betracht, wenn der Vorsatz der Täterschaft auf eine den Grenzwert von Fr. 300.00 überschreitende Summe gerichtet gewesen sei, d.h. wenn die Täterschaft einen grösseren Vermögenswert erlangen bzw. einen grösseren Schaden habe anrichten wollen, ohne dies zu erreichen.