3.1.2. Die Beschwerdeführerin wandte dagegen im Wesentlichen ein, Gegenstand des Strafverfahrens sei lediglich die am 21. Januar 2024 erfolgte Sachbeschädigung zum Nachteil von B._____, anlässlich welcher am linken Vorderreifen ihres Fahrzeugs ein Sachschaden in der Höhe von Fr. 200.00 entstanden sei. Bezüglich der versuchten Sachbeschädigung im Februar 2024 sei kein Strafantrag gestellt worden. Es handle sich daher um ein geringfügiges Vermögensdelikt nach Art. 172ter Abs. 1 StGB und -5- damit um eine Übertretung, welche nicht zur Erstellung eines DNA-Profils berechtige (Beschwerde, Rz. 9).