3. 3.1. 3.1.1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach begründete die Anordnung der Erstellung eines DNA-Profils damit, es bestehe aufgrund der Aussagen von B._____ im Zusammenhang mit der am 10. Februar 2024 festgestellten versuchten Sachbeschädigung in X._____ sowie den polizeilichen Feststellungen anlässlich der Tatbestandsaufnahmen der Sachbeschädigung vom 21. Januar 2024 in W._____ der Verdacht, dass dieselbe Täterschaft für beide Vorfälle verantwortlich sei und es sich dabei um die Beschwerdeführerin handle. Die Kantonspolizei Aargau habe an den zwecks Beschädigung der Reifen verwendeten Schrauben DNA-Spuren gesichert, welche mit jenen der Beschwerdeführerin abzugleichen seien.