Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.192 (STA.2024.553) Art. 40 Entscheid vom 10. Februar 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin Flütsch Beschwerde- A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von […], führerin […] verteidigt durch Rechtsanwalt Christoph Zobl, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, gegnerin Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG Anfechtungs- Anordnung zur Erstellung eines DNA-Profils der Staatsanwaltschaft gegenstand Brugg-Zurzach vom 15. Februar 2024 in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach führt gegen A._____ (fortan: Be- schwerdeführerin) eine Strafuntersuchung wegen mehrfacher, teilweise versuchter Sachbeschädigung. Ihr wird zur Last gelegt, am 21. Januar 2024 in W._____ eine Schraube unter den linken Vorderreifen des Fahr- zeugs von B._____ platziert zu haben, wodurch besagter Reifen bei der Wegfahrt beschädigt worden sei. Weiter soll die Beschwerdeführerin zwi- schen dem 7. und 10. Februar 2024 erneut versucht haben, unter Behän- digung einer Schraube und in gleicher Tatausführung den linken Hinterrei- fen des Fahrzeugs von B._____ zu beschädigen. 2. Mit Verfügung vom 15. Februar 2024 ordnete die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach die Erstellung eines DNA-Profils betreffend die Beschwer- deführerin an. Sie wies die Kantonspolizei Aargau an, die Erstellung des Profils vom entnommenen Wangenschleimhautabstrich (WSA) in Auftrag zu geben. 3. 3.1. Gegen diese ihr am 20. Juni 2024 ausgehändigte Verfügung erhob die Be- schwerdeführerin mit Eingabe vom 1. Juli 2024 bei der Beschwerdekam- mer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit dem Antrag, die Verfügung vom 15. Februar 2024 sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates aufzuheben. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 3.2. Mit Eingabe vom 12. Juli 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach unter Hinweis auf die geplante Durchführung einer staatsanwaltli- chen Vergleichsverhandlung die einstweilige Sistierung des Beschwerde- verfahrens für die Dauer von 3 Monaten. 3.3. Mit Verfügung vom 31. Juli 2024 sistierte die damalige Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aar- gau das Beschwerdeverfahren für die vorläufige Dauer von 3 Monaten. 3.4. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach die Verlängerung der Sistierung um weitere 3 Monate mit der Begründung, nach dem Scheitern der staatsanwaltschaftlichen Ver- gleichsverhandlungen seien private Vergleichsgespräche geplant. -3- 3.5. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2024 verlängerte die damalige Verfahrens- leiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kan- tons Aargau die Sistierung des Beschwerdeverfahrens um weitere 3 Mo- nate. 3.6. Mit Eingabe vom 6. Januar 2025 (Postaufgabe) beantragte die Staatsan- waltschaft Brugg-Zurzach unter Hinweis auf die gescheiterten privaten Ver- gleichsgespräche die Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens. 3.7. Mit Verfügung vom 9. Januar 2025 wurde die Verfahrenssistierung aufge- hoben und die Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens angeordnet. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach wurde aufgefordert, innert 10 Tagen zur Beschwerde vom 1. Juli 2024 eine Antwort einzureichen. 3.8. Mit Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2025 (Postaufgabe) beantragte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde. 3.9. Mit Stellungnahme vom 29. Januar 2025 (Postaufgabe) hielt die Beschwer- deführerin an ihren Beschwerdeanträgen fest. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Nachdem keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO vorliegen, ist die Be- schwerde zulässig. 1.2. Die Erstellung eines DNA-Profils sowie – damit zusammenhängend – die Aufbewahrung eines erstellten DNA-Profils stellen nach bundesgerichtli- cher Rechtsprechung einen Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV) dar (BGE 147 I 372 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Je nach- dem, ob das DNA-Profil bereits erstellt wurde oder nicht, liegt entweder ein drohender oder ein noch anhaltender Grundrechtseingriff vor. Da bei einer Gutheissung der Beschwerde kein DNA-Profil erstellt werden darf bzw. ein -4- allenfalls bereits erstelltes DNA-Profil umgehend zu löschen ist, hat die Be- schwerdeführerin so oder anders ein aktuelles Rechtsschutzinteresse (i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO) an der Beurteilung der Beschwerde, mit wel- cher die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und damit der Verzicht auf eine DNA-Profilerstellung verlangt wird. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist einzutreten. 2. Zur Aufklärung des Verbrechens oder Vergehens, das Gegenstand des Verfahrens bildet, kann von der beschuldigten Person eine Probe genom- men und ein DNA-Profil erstellt werden (Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO). Einschränkungen von Grundrechten bedürfen nicht nur einer gesetzlichen Grundlage, sondern müssen auch durch ein öffentliches Interesse gerecht- fertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 1–3 BV). Art. 255 StPO er- laubt nicht die routinemässige Entnahme von DNA-Proben und deren Ana- lyse. Dies konkretisiert Art. 197 Abs. 1 StPO. Danach können Zwangsmas- snahmen nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen er- reicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangs- massnahme rechtfertigt (lit. d). 3. 3.1. 3.1.1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach begründete die Anordnung der Er- stellung eines DNA-Profils damit, es bestehe aufgrund der Aussagen von B._____ im Zusammenhang mit der am 10. Februar 2024 festgestellten versuchten Sachbeschädigung in X._____ sowie den polizeilichen Fest- stellungen anlässlich der Tatbestandsaufnahmen der Sachbeschädigung vom 21. Januar 2024 in W._____ der Verdacht, dass dieselbe Täterschaft für beide Vorfälle verantwortlich sei und es sich dabei um die Beschwerde- führerin handle. Die Kantonspolizei Aargau habe an den zwecks Beschä- digung der Reifen verwendeten Schrauben DNA-Spuren gesichert, welche mit jenen der Beschwerdeführerin abzugleichen seien. Hierfür sei ein DNA- Profil zu erstellen. 3.1.2. Die Beschwerdeführerin wandte dagegen im Wesentlichen ein, Gegen- stand des Strafverfahrens sei lediglich die am 21. Januar 2024 erfolgte Sachbeschädigung zum Nachteil von B._____, anlässlich welcher am lin- ken Vorderreifen ihres Fahrzeugs ein Sachschaden in der Höhe von Fr. 200.00 entstanden sei. Bezüglich der versuchten Sachbeschädigung im Februar 2024 sei kein Strafantrag gestellt worden. Es handle sich daher um ein geringfügiges Vermögensdelikt nach Art. 172ter Abs. 1 StGB und -5- damit um eine Übertretung, welche nicht zur Erstellung eines DNA-Profils berechtige (Beschwerde, Rz. 9). 3.1.3. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach führte hierzu aus, entgegen der Auf- fassung der Beschwerdeführerin liege auch ein Strafantrag im Zusammen- hang mit der versuchten Sachbeschädigung vom Februar 2024 vor (Be- schwerdeantwort, lit. B). Weiter falle eine Privilegierung nach Art. 172ter Abs. 1 StGB auch bei geringen Vermögensschäden ausser Betracht, wenn der Vorsatz der Täterschaft auf eine den Grenzwert von Fr. 300.00 über- schreitende Summe gerichtet gewesen sei, d.h. wenn die Täterschaft einen grösseren Vermögenswert erlangen bzw. einen grösseren Schaden habe anrichten wollen, ohne dies zu erreichen. Die Beschwerdeführerin habe vorliegend keinerlei Einfluss darauf gehabt, wie hoch der Schaden effektiv sein würde. So sei es ohne Weiteres vorstellbar gewesen, dass der Reifen erst während der anschliessenden Fahrt platze oder Luft verliere und dadurch ein Unfall mit grösserem Sachschaden hätte entstehen können. Zudem hätte nicht nur der Reifen, sondern auch die Karosserie des Fahr- zeugs beschädigt werden können. Der Beschwerdeführerin werde daher mehrfache, teilweise versuchte Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB und nicht eine bloss geringfügige Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB vorgeworfen (Beschwerde- antwort, lit. C). 3.1.4. Die Beschwerdeführerin hielt mit ihrer Stellungnahme vom 29. Januar 2025 an den Ausführungen in der Beschwerde fest. Ergänzend führte sie aus, sie weise jegliches deliktische Verhalten von sich. Es werde auch bestrit- ten, dass ein Wille hinsichtlich der Verursachung eines grösseren Scha- dens vorgelegen habe. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach zeige nicht auf, auf welchen vermeintlichen Gedankengängen dieser Schluss basiere. Es gebe auch keinerlei Belege dafür, dass die festgestellten Nägel in den Reifen durch ein entsprechendes Handeln einer Person dorthin gelangt seien. Ohnehin dringe ein Nagel oder eine Schraube nach Abfahrt direkt in den Pneu ein, was vom Lenker festgestellt werde und zur Beendigung der Fahrt führe. Weitere Schäden stellten eine reine Hypothese dar und kämen Folgeschäden gleich, welche von der Täterschaft im Zuge einer Sachbe- schädigung weder beabsichtigt noch ihr zum Vorwurf gemacht werden könnten (Stellungnahme, S. 1 und 2). 3.2. In der Beschwerde bestritt die Beschwerdeführerin den Tatverdacht noch nicht. Erst in der Stellungnahme vom 29. Januar 2025 wies sie die Tatvor- würfe von sich und bestritt diese in pauschaler Weise. Die Staatsanwalt- schaft Brugg-Zurzach hat den Tatverdacht aber ohnehin zu Recht bejaht. Der gegen die Beschwerdeführerin bestehende Tatverdacht basiert im -6- Wesentlichen auf Aussagen von B._____, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Partnerschaft mit C._____ (ein Ex-Partner der Beschwerde- führerin) krankhaft eifersüchtig sei und sich in W._____ (Wohnort von C._____ sowie der Beschwerdeführerin) bereits mehrere Vorfälle im Zu- sammenhang mit ihrem (gemeint B._____) Fahrzeug zugetragen hätten (Schraube in den Reifen, Öl auf der Windschutzscheibe). Die Beschwerde- führerin halte sich ausserdem wiederholt und offenbar grundlos in der Wohngemeinde von B._____ auf (vgl. Bericht der Kantonspolizei Aargau vom 14. Februar 2024, S. 3). Angesichts dieser konkreten Vorhalte über- zeugt der pauschale Einwand der Beschwerdeführerin, jegliches delikti- sche Verhalten von sich zu weisen, nicht. Das sinngemässe Argument, die Schrauben seien allenfalls zufällig in bzw. an den Reifen des Fahrzeugs von B._____ gelangt, fällt zudem bereits aufgrund der im Februar 2024 an- getroffenen Tatortsituation (vgl. Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 14. Februar 2024) sowie der wiederholten, praktisch identischen Tataus- führung ausser Betracht. Das Vorliegen des Tatverdachts ist damit zu be- jahen. 3.3. Weiter führt die Beschwerdeführerin aus, es sei mangels eines gültigen Strafantrags hinsichtlich der versuchten Sachbeschädigung im Februar 2024 lediglich die nach ihrer Auffassung geringfügige Sachbeschädigung vom 21. Januar 2024 und damit eine Übertretung zu untersuchen (vgl. E. 3.1.2 hiervor), womit die Erstellung eines DNA-Profils ausser Be- tracht falle. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Wie die Staats- anwaltschaft Brugg-Zurzach zutreffend ausgeführt hat, liegen sowohl für die vollendete Sachbeschädigung vom 21. Januar 2024 als auch für die versuchte Sachbeschädigung im Zeitraum zwischen dem 7. und 10. Feb- ruar 2024 von B._____ (am 22. Januar 2024 bzw. am 21. März 2024) un- terzeichnete Strafanträge vor (vgl. Beilagen 1 und 2 zur Beschwerdeantwort). Entsprechend sind durch die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach beide Vorfälle zu untersuchen. Zwar trifft es zu, dass an- lässlich der vollendeten Sachbeschädigung vom 21. Januar 2024 ein Sach- schaden von Fr. 200.00 entstand, welcher grundsätzlich die nach bundes- gerichtlicher Rechtsprechung für die Annahme der Geringfügigkeit nach Art. 172ter StGB festgelegte Obergrenze von Fr. 300.00 (BGE 123 IV 197 E. 2.a) nicht erreicht. Es ist allerdings festzuhalten, dass mit Blick auf die subjektive Geringfügigkeit nicht der eingetretene Erfolg an sich, sondern der Vorsatz des Täters entscheidend ist, wobei Eventualvorsatz genügt. So entfällt die Privilegierung regelmässig, wenn der Täter sich keine Gedanken darüber macht oder es ihm gleichgültig ist, wie hoch der Schaden ist (WEIS- SENBERGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 42 zu Art. 172ter StGB; BGE 123 IV 197 E. 2.a). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist vorliegend nicht von einem auf einen geringfügigen Schaden ausgerichteten Willen der Täterschaft auszu- gehen. Indem die Täterschaft im Januar 2024 sowie im Februar 2024 -7- jeweils eine Schraube unter den Hinter- bzw. Vorderreifen des Fahrzeugs von B._____ platzierte, richtete sich deren Vorsatz mindestens auf eine Schädigung der Substanz der jeweiligen Reifen und damit nicht auf einen bloss geringfügigen Schaden, zumal bereits die Reparatur bzw. der Ersatz von Fahrzeugreifen notorisch kostspielig und mit Aufwand verbunden ist. Wie die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach zudem zutreffend festhielt (E. 3.1.3 hiervor), war es der Täterschaft nicht möglich, den konkret dro- henden Schaden sowie allfällige Folgeschäden (z.B. an Karosserie oder in Form eines Unfalls aufgrund Luftverlust etc.) zweifelsfrei einzuschätzen, zumal dies von nicht kontrollierbaren Faktoren (bspw. konkrete Beschaf- fenheit und Zustand der Reifen, bestehender Reifendruck, Einfahrstelle und -winkel, etc.) abhing. Ungeachtet der konkreten Vorstellungen der Tä- terschaft nahm sie mit ihren wiederholten Tathandlungen auch weitaus grössere Schäden in Kauf. Geringfügigkeit i.S.v. Art. 172ter StGB ist nicht gegeben, so dass es sich bei den zu untersuchenden Sachverhalten um wiederholte, teilweise versuchte Sachbeschädigungen und damit um ein für die Anordnung der Erstellung eines DNA-Profils mindestens vorausge- setztes Vergehen (vgl. E. 2 hiervor) handelt. Weiter ist in diesem Zusam- menhang zu erwähnen, dass B._____ in der Zwischenzeit offenbar einen weiteren Strafantrag – mutmasslich im Zusammenhang mit im November 2024 erneut in ihren Fahrzeugreifen vorgefundenen Nägeln (vgl. Beilage 3 zur Beschwerdeantwort) – gestellt hat und dieser Vorfall allenfalls ebenfalls im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens von der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach zu untersuchen ist (vgl. Schreiben des Vertreters von B._____ vom 20. Dezember 2024). 3.4. Nach dem Dargelegten ist die Erstellung eines DNA-Profils der Beschwer- deführerin zwecks Abgleichs mit den gesicherten DNA-Spuren ohne Wei- teres geeignet und erforderlich, um die zu untersuchende mehrfache, teil- weise versuchte Sachbeschädigung aufzuklären. Die zu untersuchenden Delikte sind zudem von einer gewissen Schwere, zumal – wie bereits unter E. 3.3 hiervor ausgeführt – die Folgen der Taten nicht ohne Weiteres ab- schätzbar waren und eine erhebliche Gefährdung der Fahrzeughalterin nicht ausgeschlossen werden konnte. Der Abgleich wird den bislang einzig gegen die Beschwerdeführerin bestehenden Tatverdacht bestätigen oder entkräften können, wobei die erfassten Daten und das entsprechende DNA-Profil im letzteren Fall selbstredend zu löschen bzw. entnommene Proben zu vernichten wären. Andere bzw. mildere und gleichermassen zweckmässige Massnahmen zur Aufklärung der wiederholten, teilweise versuchten Sachbeschädigungen sind nicht ersichtlich und werden von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Die angeordnete Mass- nahme erweist sich damit als verhältnismässig. -8- 3.5. Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist daher abzuwei- sen. Das mit Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der aufschie- benden Wirkung erweist sich mit dem vorliegenden Entscheid als gegen- standslos. 4. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es ist ihr keine Ent- schädigung auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 71.00, zusammen Fr. 1'071.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. -9- Aarau, 10. Februar 2025 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Flütsch