6. Zusammengefasst ist damit nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. Juni 2024 einstweilen bis am 15. September 2024 in Untersuchungshaft versetzt hat. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 7. 7.1. Bei diesem Ausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). - 17 - 7.2. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin des Beschwerdeführers ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.