5.4. Die Dauer der bisherigen und einstweilen bis zum 15. September 2024 angeordneten Untersuchungshaft erscheint mit Blick auf die Vorstrafe des Beschwerdeführers sowie den dringenden Tatverdacht betreffend die im Raum stehenden Delikte als verhältnismässig. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung, E. 5.2.2, verwiesen werden, die vom Beschwerdeführer lediglich mit dem nicht zutreffenden Argument bestritten werden, es seien vorliegend nur Übertretungen zu beurteilen.