5.3. Mit dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau (angefochtene Verfügung E. 5.1.3) sind keine tauglichen Ersatzmassnahmen nach Art. 237 Abs. 1 StPO ersichtlich, mit welchen der gleiche Zweck wie mit der Haft erreicht werden könnte. Insbesondere ist die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Abstinenzkontrolle mit Blick auf das seit längerer Zeit bestehende Alkoholproblem des Beschwerdeführers ungeeignet und würde eine Suchttherapie nicht innert der erforderlichen kurzen Frist ihre Wirkung entfalten. Es liegt immer noch dieselbe Ausgangslage vor und es sind keine milderen Massnahmen ersichtlich, um dem Haftgrund der Wiederholungsgefahr wirksam zu begegnen.