oder psycho (patho)logischen Zustand steht und dieser mit der Behandlung gefahrsenkend angegangen werden kann. Zu denken ist dabei an Gewaltund Sexualdelinquenten, an drogen- und/oder alkoholabhängige beschuldigte Personen oder an deliktsrelevante Geisteskrankheit und sexuelle Verhaltensstörungen. Als Ersatzmassnahmen dürfen nur ambulante medizinische Massnahmen angeordnet werden. Denkbar ist höchstens eine Ersatzmassnahme im stationär offenen Setting, solange sie sich in der konkreten Ausgestaltung insgesamt als milder als die Haft erweist (FABIO MANFRIN/KLAUS VOGEL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 66 f. zu Art. 237 StPO).