5.2. Zur Herabsetzung einer Wiederholungsgefahr kann insbesondere bei einer Suchtproblematik die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen (Art. 237 Abs. 2 lit. f StPO), in Frage kommen. Die Massnahme beinhaltet eine Verpflichtung, sich einer ärztlichen Behandlung oder Kontrolle zu unterziehen. Sie kommt praktisch nur bei den präventiven Haftgründen der Wiederholungs- und allenfalls Ausführungsgefahr in Betracht, sofern die Gefahr im Zusammenhang mit einem physio- - 16 -