Es ist mit erheblichen und vom Beschwerdeführer nicht kontrollierbaren und damit letztlich auch (lebens-)gefährlichen Gewaltanwendungen gegenüber einem unbestimmten Personenkreis zu rechnen. Die Sicherheit anderer ist erheblich und unmittelbar gefährdet, d.h. die vom Beschwerdeführer ausgehende Bedrohung ist akut und die Haft mit grosser Dringlichkeit anzuordnen. In Würdigung aller relevanten Faktoren ist der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO folglich zu bejahen.