Mit Blick auf die Häufung von Delikten gegen Leib und Leben ist ernsthaft zu befürchten, dass der Beschwerdeführer auch inskünftig vor weiteren Straftaten gegen Leib und Leben – insbesondere unverhofften Faustschläge ins Gesicht von z.T. wahllosen Dritten – nicht zurückschrecken wird. Wie oben (E. 3.4.1 mit Verweis auf die Rechtsprechung) erwähnt, ist nicht ausgeschlossen, dass ein Schlag gegen den Kopf eines Menschen und insbesondere ein harter, heftiger Faustschlag mitten ins Gesicht zu einer schweren Körperverletzung führen kann. Der Beschwerdeführer scheint die Gefährlichkeit der von ihm angezettelten Schlägereien zu verkennen.