Der Beschwerdeführer wurde zwar der versuchten schweren Körperverletzung freigesprochen und die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau scheint keine Berufung angemeldet zu haben (vgl. Beschwerde, S. 9 bzw. Beschwerdeantwort [e contrario]). Angesichts des Umstands, dass er noch vor Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils am 16. Juni 2024 erneut delinquierte bzw. ein dringender Tatverdacht von gegen Leib und Leben gerichtete Straftaten vorliegt – u.a. hat er wiederum einer Person unverhofft mit der Faust ins Gesicht geschlagen –, scheint es allerdings nur eine Frage der Zeit zu sein, bis aus den fortwährenden unkontrollierten Gewaltanwendungen des Be-