wird durch Art. 285 StGB ebenfalls umfasst, da eine Verletzung sich dazu eignet, eine Gefährdung des eigentlich geschützten Rechtsguts – Schutz der staatlichen Autorität – zu bewirken (STEFAN HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 2 zu Vor Art. 285 StGB; vgl. zur Tatbestandsvariante des tätlichen Angriffs während einer Amtshandlung auch HEIMGARTNER, a.a.O., N. 4 zu Art. 285 StGB).