Darüber hinaus kann trotz Kritik an der heutigen Praxis bzw. bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. dazu FORSTER, a.a.O., N. 15 zu Art. 221 StPO mit Hinweisen auf die Interpretation des Bundesrats und die gefestigte Praxis des Bundesgerichts) aufgrund des (wenn auch noch nicht rechtskräftigen) Urteils des Bezirksgerichts Aarau vom 21. März 2024 (Beilage zum Haftanordnungsantrag der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 18. Juni 2024) mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer unter dem Erwachsenenstrafrecht im Jahr 2022/2023 weitere gegen Leib und Leben gerichtete Straftaten verübt hat.