30 Abs. 2 lit. a Ziff. 4 StReG, wonach Urteile mit einem Freiheitsentzug als Strafe erst nach 12 Jahren gelöscht werden) und damit ist das Vortatenerfordernis ohne Weiteres erfüllt, umfasst die erwähnte Verurteilung doch mehr als zwei Vortaten gegen Leib und Leben anderer Personen.