Nachdem sich bereits die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts in ihrem Entscheid vom 13. Juni 2023, E. 4.2.6.1 ff., sowie dies bestätigend das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau in der angefochtenen Verfügung, E. 4.4.1, mit dem Vortatenerfordernis befasst haben, kann vollumfänglich auf deren nach wie vor zutreffende Ausführungen verwiesen werden. Die Verurteilung des Beschwerdeführers vom 9. Dezember 2021 ist unbestritten noch nicht gelöscht (vgl. Strafregisterauszug vom 17. Juni 2024, Beilage zum Haftanordnungsantrag der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 18. Juni 2024; vgl. dazu auch Art. 18 Abs. 2 lit. c Ziff. 1 i.V.m. Art. 30 Abs. 2 lit.