gerichtet haben und überdies als schwere Vergehen zu qualifizieren sind (mehrfacher Raufhandel, mehrfache einfache Körperverletzung [teilweise mit gefährlichem Tatmittel] und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte). Nachdem sich bereits die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts in ihrem Entscheid vom 13. Juni 2023, E. 4.2.6.1 ff., sowie dies bestätigend das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau in der angefochtenen Verfügung, E. 4.4.1, mit dem Vortatenerfordernis befasst haben, kann vollumfänglich auf deren nach wie vor zutreffende Ausführungen verwiesen werden.