Aus der vom Beschwerdeführer zitierten Urteilsstelle (Urteil des Bundesgerichts 1B_553/2017 vom 12. Januar 2018 E. 3.4) ergibt sich eben gerade nicht, dass für Vortaten nicht auf Verurteilungen nach Jugendstrafrecht abgestellt werden darf. Der Beschwerdeführer weist mehrere Vortaten auf, welche sich aus einem rechtskräftig abgeschlossenen früheren Strafverfahren ergeben, sich gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter - 13 -