4.4. 4.4.1. Als erste Voraussetzung muss somit – auch nach der Revision 2022 – für einfache Wiederholungsgefahr das Vortatenerfordernis erfüllt sein. Das Gesetz verlangt als Voraussetzung für Präventivhaft wegen Wiederholungsgefahr, dass der Beschuldigte bereits früher (mindestens zwei) gleichartige Vortaten verübt hat (FORSTER, a.a.O., N. 15 zu Art. 221 StPO).