4.2. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen von Wiederholungsgefahr im Wesentlichen mit der Begründung, die Gesetzeslage habe sich ab dem 1. Januar 2024 (und somit seit dem Entscheid des Obergerichts vom - 11 - 13. Juni 2023 [SBK.2023.155; HA.2023.204]) geändert und im vorliegenden Fall bestünden nur leichte Vorwürfe, welche als Übertretungen zu qualifizieren seien (Beschwerde, S. 6 ff.).