4. 4.1. Was die besonderen Haftgründe anbelangt, bejahte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau das Bestehen von Wiederholungsgefahr hinsichtlich zukünftiger (lebens-)gefährlicher Gewaltanwendungen gegenüber einem unbestimmten Personenkreis. Hinsichtlich des Vortatenerfordernisses verwies es einerseits auf die noch nicht aus dem Strafregister gelöschte Verurteilung nach Jugendstrafrecht vom 9. Dezember 2021 und andererseits auf das Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 21. März 2024 (E. 4).