Inwieweit sich der Beschwerdeführer mit seinem Verweis auf eine Literaturstelle, wonach blosse Zustände wie das Institut der Haft nicht als Amtshandlung gälten (vgl. Beschwerde, Rz. 16; gemeint ist wohl N. 7a zu Art. 285 StGB), entlasten will, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen kann hinsichtlich des Begriffs der "Amtshandlung" auf die zutreffenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau verwiesen werden (angefochtene Verfügung, E. 3.5). Mit dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau liegt damit ein weiterer für die Anordnung von Untersuchungshaft ausreichender dringender Tatverdacht auf ein Vergehen i.S.v. Art. 221 Abs. 1 StPO vor.