Gestützt auf die Verfahrensakten ist damit zumindest zum jetzigen Verfahrenszeitpunkt ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Polizisten B._____ am Hals gepackt und zugedrückt hat. Es ist nicht von Belang, ob sich der Beschwerdeführer bereits in Haft befand oder nicht, eine Amtshandlung kann selbstverständlich auch während der Haft vorgenommen und der Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte kann somit ebenfalls während einer bestehenden Haft begangen werden. Inwieweit sich der Beschwerdeführer mit seinem Verweis auf eine Literaturstelle, wonach blosse Zustände wie das Institut der Haft nicht als Amtshandlung gälten (vgl. Beschwerde, Rz.