Der Klarheit halber ist sodann, auch wenn nicht weiter von Relevanz, festzustellen, dass B._____ gemäss seiner Darstellung entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde, S. 6) weder darauf bestanden hat, ihn bei offener Türe beim Urinieren zu observieren (sondern hat vielmehr der Beschwerdeführer selbst die Türe zugezogen), noch wollte er anschliessend um jeden Preis die Türe geschlossen haben (vgl. E-Mail vom 17. Juni 2024).