Inwiefern dem Rapport kein Beweiswert zukommen sollte, ist nicht ersichtlich. Gemäss Rapport habe der Beschwerdeführer während der durchgeführten Kontrolle mit seiner linken Hand an den Hals von B._____ gegriffen und zugedrückt (Rapport, S. 2). Für die hier summarisch vorzunehmende Beweiswürdigung besteht kein Anlass daran zu zweifeln, dass der Beschwerdeführer aufgrund der glaubhaften Darstellung von B._____ diesen gezielt gewürgt hat, schliesslich reiht sich die Darstellung des Geschehens von B._____ nahtlos an die - 10 -