3.4.2. Betreffend den Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte durfte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ohne Weiteres auf den Rapport der vorläufigen Festnahme vom 17. Juni 2024 (Entwurf; basierend auf der E-Mail von B._____ vom 17. Juni 2024 an E._____, welcher in der Folge die vorläufige Festnahme angeordnet hat, vgl. Rapport, S. 1) abstellen. Dieser wurde von D._____ verfasst, der entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bei der Kontrolle des Beschwerdeführers anwesend war bzw. die Leibesvisitation des Beschwerdeführers durchführte (vgl. Rapport, S. 1). Inwiefern dem Rapport kein Beweiswert zukommen sollte, ist nicht ersichtlich.