Ob er mit dem Faustschlag die Absicht bzw. den Willen hatte, das Opfer im Sinne von Art. 123 StGB zu schädigen, wird aufgrund des Tatvorgehens zu eruieren sein. Für eine einlässliche Würdigung des Sachverhalts ist das Sachgericht zuständig. Gestützt auf die Videoaufnahme und die Tatsache, dass er willentlich aus nächster Nähe auf den Kopf des Opfers geschlagen hat, ist einstweilen jedenfalls mit dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau von einem Willen, dem Opfer eine Schädigung im Sinne von Art. 123 StGB zuzufügen, auszugehen.