C._____ sprach anlässlich seiner Einvernahme vom 17. Juni 2024 zwar nicht von Blutergüssen, Schürfungen, Prellungen oder dergleichen, gab indessen an, Kopfschmerzen zu verspüren, die er auf einer Skala von 1-10 mit 6 einstufte. Er stellte Strafantrag und eine Zivilforderung in noch offener Höhe (Einvernahmeprotokoll von C._____ vom 17. Juni 2024, S. 4 ff.). Für die Abgrenzung der einfachen Körperverletzung zum Tatbestand der Tätlichkeiten kommt dem Mass des verursachten Schmerzes entscheidendes Gewicht zu. Wenn vom Eingriff keine äusseren Spuren bleiben, genügt schon das Zufügen erheblicher Schmerzen als Schädigung im Sinne einer einfachen Körperverletzung gemäss Art.