3.4. 3.4.1. Der Beschwerdeführer anerkennt, C._____ am 16. Juni 2024 einen Faustschlag verpasst zu haben (Beschwerde, S. 4). C._____ gab an, dass der Beschwerdeführer ihm aus dem Nichts ins Gesicht geschlagen habe. Er beurteilte die Stärke des Schlages mit einer 10 auf einer Skala von 1-10 und gab an, der Beschwerdeführer habe mit seiner Faust voll durchgezogen (Einvernahme von C._____ vom 17. Juni 2024, S. 4). C._____ sprach anlässlich seiner Einvernahme vom 17. Juni 2024 zwar nicht von Blutergüssen, Schürfungen, Prellungen oder dergleichen, gab indessen an, Kopfschmerzen zu verspüren, die er auf einer Skala von 1-10 mit 6 einstufte.