3.2. Der Beschwerdeführer bestritt den dringenden Tatverdacht der versuchten einfachen Körperverletzung sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. Da der Geschädigte C._____ keine Verletzungen aufgewiesen habe, könne nur von einer Tätlichkeit und nicht einer versuchten einfachen Körperverletzung ausgegangen werden. Der Schlag sei von geringer Intensität gewesen und es lägen keine Anhaltspunkte einer versuchten einfachen Körperverletzung vor.