Zudem sei sich der Beschwerdeführer seines Alkoholproblems bewusst und es sei wahrscheinlich, dass der Sachrichter die Voraussetzungen einer vorsätzlichen actio libera in causa als erfüllt betrachten könnte. Betreffend den Verdacht der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schloss das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau, dass die Schilderungen von B._____ und D._____ bezüglich des Vorfalls im Vorraum der Zelle übereinstimmten. Es seien keine Gründe ersichtlich, an den Aussagen der beiden Polizisten zu zweifeln. Die Tat habe sich im Rahmen der Sicherstellung einer geordneten Polizeihaft durch B._____ ereignet.