3. 3.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte einen dringenden Tatverdacht hinsichtlich der versuchten einfachen Körperverletzung und der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. Betreffend den Verdacht der versuchten einfachen Körperverletzung stellte es auf die Aussagen des mutmasslichen Opfers C._____ ab, welche mit den Videoaufnahmen am Bahnhofplatz B2 in Aarau übereinstimmten. Die Polizei habe den Beschwerdeführer anhand des Signalements von C._____ und der Videoaufnahme kurze Zeit nach der Tat beim Bahnhof Aarau, Perron 1, anhalten können. Vom Beschwerdeführer werde nicht bestritten, -7-