1. 1.1. Als inhaftierte Person ist der Beschwerdeführer berechtigt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 20. Juni 2024 mit Beschwerde anzufechten (Art. 222 Satz 1 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). 1.2. Weil die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt das von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren übernahm, stellt sich die Frage, ob die mit der Beschwerde befasste Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau die örtlich zuständige Beschwerdeinstanz ist.