4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten des Staates." 3.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau teilte mit Eingabe vom 5. Juli 2024 mit, unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine Vernehmlassung zu verzichten. 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 5. Juli 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.