Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.191 (HA.2024.288; STA.2024.5971) Art. 211 Entscheid vom 17. Juli 2024 Besetzung Oberrichterin Schär, Vizepräsidentin Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Groebli Arioli Beschwerde- A._____, […] führer […] z.Zt.: Gefängnis Waaghof Basel-Stadt, Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Sonja Pflaum, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, gegnerin Binningerstrasse 21, 4001 Basel Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 20. Juni 2024 betreffend Anordnung von Untersuchungshaft in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führt gegen A._____ ein Strafver- fahren wegen Angriffs, evtl. Raufhandels, begangen am 21. April 2023 so- wie weiterer seit dem 18. Februar 2022 begangener Delikte (u.a. versuchte schwere Körperverletzung, mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behör- den und Beamte, mehrfacher Hausfriedensbruch). A._____ wurde am 2. Mai 2023 festgenommen (frühere vorläufige Festnahmen vom 14. bis 15. August 2022, 14. bis 15. Januar 2023 sowie 22. bis 23. April 2023). 1.2. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 5. Mai 2023 wurde A._____ bis einstweilen am 2. August 2023 in Untersu- chungshaft versetzt. Eine dagegen erhobene Beschwerde von A._____ wies die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Entscheid vom 13. Juni 2023 ab (SBK.2023.155). 1.3. Am 25. Juli 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 8. August 2023 wurde die angeordnete Untersuchungshaft um drei Monate bis zum 2. No- vember 2023 verlängert. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 6. November 2023 wurde die Untersuchungshaft auf Haftverlängerungsgesuch der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 23. Oktober 2023 hin um einen weiteren Monat bis zum 2. Dezember 2023 verlängert. 1.4. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erhob am 24. November 2023 beim Bezirksgericht Aarau Anklage gegen A._____ wegen versuchter schwerer Körperverletzung, mehrfach versuchter einfacher Körperverlet- zung, falschen Alarms, Raufhandels, Sachbeschädigung, mehrfacher Ge- walt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfachen Hausfrie- densbruchs, Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher Beschimpfung, Tätlichkeiten, geringfügigen Diebstahls, geringfügiger Sachbeschädigung, mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügun- gen, mehrfacher Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfacher Übertretung gegen das Personenbeförderungsgesetz. 1.5. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte am 24. Novem- ber 2023 beim Zwangsmassnamengericht des Kantons Aargau die Anord- nung von Sicherheitshaft für die vorläufige Dauer von drei Monaten. Das -3- Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ordnete mit Verfügung vom 27. November 2023 die provisorische Fortdauer der Untersuchungs- haft bis zum Entscheid des Gerichts an und versetzte A._____ mit Verfü- gung vom 8. Dezember 2023 einstweilen bis am 2. März 2024 in Sicher- heitshaft. 1.6. Die Hauptverhandlung vor Bezirksgericht Aarau wurde auf den 21. März 2024 angesetzt. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau bean- tragte am 26. Februar 2024 beim Zwangsmassnamengericht des Kantons Aargau die Verlängerung der Sicherheitshaft bis am 21. März 2024. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ordnete mit Verfügung vom 29. Februar 2024 die provisorische Fortdauer der Sicherheitshaft bis zum Entscheid des Gerichts an und verlängerte die Sicherheitshaft mit Ver- fügung vom 8. März 2024 bis am 21. März 2024. 1.7. Mit Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 21. März 2024 wurde A._____ vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung, der versuchten einfachen Körperverletzung sowie des Vergehens gegen das Betäubungs- mittelgesetz freigesprochen. Schuldig gesprochen wurde er der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, des falschen Alarms, des mehrfa- chen Hausfriedensbruchs, der Sachbeschädigung, der Gewalt und Dro- hung gegen Behörden und Beamte, des Raufhandels, der mehrfachen ver- suchten einfachen Köperverletzung, der mehrfachen Beschimpfung, der mehrfachen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz, des geringfü- gigen Diebstahls sowie des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Ver- fügungen. Dafür wurde er zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 30.00 sowie einer Busse von Fr. 900.00, Ersatzfreiheitsstrafe 30 Tage, verurteilt. Die Untersuchungshaft von 330 Tagen (14. bis 15. August 2022, 14. bis 15. Januar 2023, 22. bis 23. April 2023 sowie 2. Mai 2023 bis 21. März 2024) wurde gestützt auf Art. 51 StGB auf den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe angerechnet. Ge- gen dieses Urteil hat A._____ die Berufung angemeldet. 1.8. Am 16. Juni 2024 wurde A._____ erneut festgenommen wegen des Ver- dachts der versuchten einfachen Körperverletzung sowie Gewalt und Dro- hung gegen Behörden und Beamte, begangen am 16. Juni 2024. A._____ wird vorgeworfen, C._____ – ein Zufallsopfer – am Bahnhof in Aarau un- vermittelt mit der Faust ins Gesicht geschlagen zu haben. Anlässlich der Inhaftierung soll er zudem B._____ am Hals gepackt und gewürgt haben. 2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verfügte am 20. Juni 2024 auf Antrag der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom -4- 18. Juni 2024 die Versetzung von A._____ in Untersuchungshaft bis einst- weilen am 15. September 2024. 3. 3.1. Gegen diese ihm am 26. Juni 2024 zugestellte Verfügung erhob A._____ mit Eingabe vom 1. Juli 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit folgenden Anträ- gen: " 1. Die Verfügung vom 20. Juni 2024 des Zwangsmassnahmengerichts (Ver- fahrensnummer HA.2024.288) sei aufzuheben. 2. Herr A._____ sei aus der Untersuchungshaft zu entlassen. 3. Eventualiter seien Ersatzmassnahmen anzuordnen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten des Staates." 3.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau teilte mit Eingabe vom 5. Juli 2024 mit, unter Hinweis auf die Begründung des angefochte- nen Entscheids auf eine Vernehmlassung zu verzichten. 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 5. Juli 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3.4. Am 17. Juli 2024 informierte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts darüber, dass das Verfahren betreffend versuchte einfache Körperverletzung sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am 16. Juni 2024, durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt übernommen und der Beschwer- deführer in das Gefängnis Waaghof Basel-Stadt in Basel überführt worden sei. Sie reichte dazu eine Gerichtsstandsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 26. Juni 2024 ein. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: -5- 1. 1.1. Als inhaftierte Person ist der Beschwerdeführer berechtigt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 20. Juni 2024 mit Beschwerde anzufechten (Art. 222 Satz 1 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). 1.2. Weil die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt das von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren übernahm, stellt sich die Frage, ob die mit der Beschwerde befasste Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau die örtlich zuständige Beschwerdeinstanz ist. 1.3. Verhaftete Personen werden den Behörden anderer Kantone erst zuge- führt, wenn die Zuständigkeit verbindlich bestimmt ist (Art. 42 Abs. 2 StPO). Daraus folgt, dass die zuerst mit der Sache befasste Behörde bis zur defi- nitiven Klärung der Zuständigkeit auch ein Haftverfahren i.S.v. Art. 224 StPO durchzuführen hat. Weil die beschuldigte Person auch einen Anspruch auf ein ordnungsgemässes Haftverfahren hat, muss es jedoch auch über den Zeitpunkt der definitiven Klärung der Zuständigkeit hinaus bei der bisherigen Zuständigkeit bleiben, wenn der neu zuständige Kanton in der zur Verfügung stehenden Zeit kein ordnungsgemässes Haftverfah- ren durchführen könnte. Ähnliches gilt für anhängige Haftbeschwerden. Kommt es zu einem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit während der Rechtshängigkeit eines Haftbeschwerdeverfahrens, verbleibt die Zustän- digkeit zur Beurteilung der Haftbeschwerde bei der Beschwerdeinstanz des bisher zuständigen Kantons (STEPHAN SCHLEGEL, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 3 zu Art. 42 StPO). 1.4. Am 26. Juni 2024 erliess die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, eine gemäss Rechtsmittelbelehrung innert 10 Tagen mit Beschwerde beim Bundesstraf- gericht anfechtbare Übernahmeverfügung, wonach sie das bis anhin von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau geführte Strafverfahren über- nehme. Diese Verfügung wurde der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau am 27. Juni 2024 zugestellt, die wiederum die Beschwerdekammer in Straf- sachen des Obergerichts des Kantons Aargau am 17. Juli 2024 über die Verfahrensübernahme und die stattgefundene Überführung des Beschwer- deführers in das Gefängnis Waaghof Basel-Stadt informierte. Der Wechsel der örtlichen Zuständigkeit als i.S.v. Art. 42 StPO verbindlich konnte frü- hestens mit dem Ende der 10-tägigen Rechtsmittelfrist erfolgt sein. Weil zu diesem Zeitpunkt das Haftbeschwerdeverfahren bereits bei der Beschwer- dekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau anhängig war, bleibt diese zur Beurteilung der Haftbeschwerde zuständig. Auf die -6- frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erho- bene Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Grundsätzlich bleibt eine beschuldigte Person in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen der StPO freiheitsentziehenden Zwangsmass- nahmen unterworfen werden (Art. 212 Abs. 1 StPO). Die Untersuchungs- haft – als eine der vom Gesetz vorgesehenen freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO) – ist gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO nur zulässig und darf lediglich dann angeordnet oder aufrecht- erhalten werden, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird (allgemeiner Haftgrund des dringen- den Tatverdachts) und zusätzlich ein besonderer Haftgrund vorliegt, also ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtge- fahr; lit. a), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusionsgefahr; lit. b), oder durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar er- heblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (sog. "einfache" Wiederholungsgefahr; lit. c). Untersuchungshaft ist ge- mäss Art. 221 Abs. 1bis StPO ausnahmsweise zulässig (sog. "qualifizierte" Wiederholungsgefahr), wenn die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psy- chische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu ha- ben (lit. a) und die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschul- digte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben (lit. b). Haft ist schliesslich zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen aus- zuführen, wahrmachen (Ausführungsgefahr; Art. 221 Abs. 2 StPO). Frei- heitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald ihre Vo- raussetzungen nicht mehr erfüllt sind (Art. 212 Abs. 2 lit. a StPO), die von der StPO vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist (Art. 212 Abs. 2 lit. b StPO) oder Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 ff. StPO). 3. 3.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte einen drin- genden Tatverdacht hinsichtlich der versuchten einfachen Körperverlet- zung und der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. Betref- fend den Verdacht der versuchten einfachen Körperverletzung stellte es auf die Aussagen des mutmasslichen Opfers C._____ ab, welche mit den Videoaufnahmen am Bahnhofplatz B2 in Aarau übereinstimmten. Die Poli- zei habe den Beschwerdeführer anhand des Signalements von C._____ und der Videoaufnahme kurze Zeit nach der Tat beim Bahnhof Aarau, Per- ron 1, anhalten können. Vom Beschwerdeführer werde nicht bestritten, -7- dass er mit der rechten Faust ausgeholt und C._____ ins Gesicht geschla- gen habe. Der Argumentation des Beschwerdeführers, wonach aufgrund der Blutalkoholkonzentration von 2.63 Promille und des Mischkonsums mit Drogenhanf eine Schuldunfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB vorliege, könne nicht gefolgt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sei eine Aufhebung der Schuldunfähigkeit erst bei über 3 Promille in Be- tracht zu ziehen. Zudem sei sich der Beschwerdeführer seines Alkoholp- roblems bewusst und es sei wahrscheinlich, dass der Sachrichter die Vo- raussetzungen einer vorsätzlichen actio libera in causa als erfüllt betrach- ten könnte. Betreffend den Verdacht der Gewalt und Drohung gegen Be- hörden und Beamte schloss das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau, dass die Schilderungen von B._____ und D._____ bezüglich des Vorfalls im Vorraum der Zelle übereinstimmten. Es seien keine Gründe er- sichtlich, an den Aussagen der beiden Polizisten zu zweifeln. Die Tat habe sich im Rahmen der Sicherstellung einer geordneten Polizeihaft durch B._____ ereignet. Weshalb es sich nicht um eine Amtshandlung handeln sollte, sei nicht ersichtlich (angefochtene Verfügung, E. 3). 3.2. Der Beschwerdeführer bestritt den dringenden Tatverdacht der versuchten einfachen Körperverletzung sowie der Gewalt und Drohung gegen Behör- den und Beamte. Da der Geschädigte C._____ keine Verletzungen aufge- wiesen habe, könne nur von einer Tätlichkeit und nicht einer versuchten einfachen Körperverletzung ausgegangen werden. Der Schlag sei von ge- ringer Intensität gewesen und es lägen keine Anhaltspunkte einer versuch- ten einfachen Körperverletzung vor. Es sei auch keine Schädigungsabsicht erkennbar und angesichts seiner Blutalkoholkonzentration von 2.63 Pro- mille sei erstaunlich, dass ihm unterstellt werde, mit Vorsatz hinsichtlich ei- ner einfachen Körperverletzung gehandelt zu haben. Es handle sich klar um eine Übertretung. Der Vorwurf des Polizisten B._____ ergebe sich le- diglich aus einer E-Mail. Einvernahmen oder Zeugen fehlten. D._____ sei nicht anwesend gewesen, sondern habe lediglich den Festnahmerapport vom 17. Juni 2024 verfasst. Dabei habe er sich auf das E-Mail von B._____ gestützt. Der Beweiswert des Festnahmerapports tendiere gegen null. Die mutmassliche Tätlichkeit gegen B._____ soll sich während der Polizeihaft abgespielt haben, blosse Zustände wie das Institut der Haft gälten nicht als Amtshandlung. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer mit der linken Hand und unter kombiniertem Alkohol- und Drogeneinfluss unmöglich eine ge- zielte Würgehandlung vornehmen können. Schliesslich sei nicht nachvoll- ziehbar, weswegen B._____ zunächst darauf bestanden habe, ihn bei of- fener Türe beim Urinieren zu observieren, während er anschliessend um jeden Preis die Türe geschlossen haben wollte (Beschwerde, S. 3 ff.). 3.3. Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts (Art. 221 Abs. 1 In- gress StPO) ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine er- -8- schöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweiser- gebnisse vorzunehmen. Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich oh- ne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Betei- ligung des Beschuldigten daran vorliegen, die Strafbehörden somit das Be- stehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Ver- dachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt hier nur wenig Raum für Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Vorbehal- ten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (BGE 143 IV 316 E. 3.1 mit Hinweisen). 3.4. 3.4.1. Der Beschwerdeführer anerkennt, C._____ am 16. Juni 2024 einen Faust- schlag verpasst zu haben (Beschwerde, S. 4). C._____ gab an, dass der Beschwerdeführer ihm aus dem Nichts ins Gesicht geschlagen habe. Er beurteilte die Stärke des Schlages mit einer 10 auf einer Skala von 1-10 und gab an, der Beschwerdeführer habe mit seiner Faust voll durchgezo- gen (Einvernahme von C._____ vom 17. Juni 2024, S. 4). C._____ sprach anlässlich seiner Einvernahme vom 17. Juni 2024 zwar nicht von Bluter- güssen, Schürfungen, Prellungen oder dergleichen, gab indessen an, Kopf- schmerzen zu verspüren, die er auf einer Skala von 1-10 mit 6 einstufte. Er stellte Strafantrag und eine Zivilforderung in noch offener Höhe (Einvernah- meprotokoll von C._____ vom 17. Juni 2024, S. 4 ff.). Für die Abgrenzung der einfachen Körperverletzung zum Tatbestand der Tätlichkeiten kommt dem Mass des verursachten Schmerzes entscheidendes Gewicht zu. Wenn vom Eingriff keine äusseren Spuren bleiben, genügt schon das Zu- fügen erheblicher Schmerzen als Schädigung im Sinne einer einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB (Urteil des Bundesgerichts 6B_1424/2021 vom 5. Oktober 2023 E. 7.3 mit Verweis auf BGE 107 IV 40). Es ist nicht ausgeschlossen, dass ein Schlag gegen den Kopf eines Menschen und insbesondere ein harter, heftiger Faustschlag mitten ins Gesicht gar zu einer schweren Körperverletzung führen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_759/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 1.3.1 mit Hinweis auf Urteile 6B_760/2017 vom 23. März 2018 E. 3.4; 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 4.1; 6B_758/2010 vom 4. April 2011 E. 4.4.2). Für die hier nur summarisch vorzunehmende Beweiswürdigung ist gestützt auf die Verfahrensakten nach dem Gesagten und aufgrund des Ermessensspielraums, den das Bundesgericht dem Sachgericht bei der Abgrenzung der genannten Tatbestände einräumt (vgl. Urteil des -9- Bundesgerichts 6B_1424/2021 vom 5. Oktober 2023 E. 7.3), ohne Weite- res davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer C._____ durch den Faustschlag (zwar nicht unerträgliche, aber) nicht unerhebliche Schmerzen als Schädigung im Sinne einer einfachen Körperverletzung zugefügt haben könnte. Der Beschwerdeführer bestreitet im Grundsatz nicht, den Faust- schlag vorsätzlich ausgeführt zu haben, andernfalls er den Tatbestand der Tätlichkeiten ja nicht anerkennen würde. Ob er mit dem Faustschlag die Absicht bzw. den Willen hatte, das Opfer im Sinne von Art. 123 StGB zu schädigen, wird aufgrund des Tatvorgehens zu eruieren sein. Für eine ein- lässliche Würdigung des Sachverhalts ist das Sachgericht zuständig. Ge- stützt auf die Videoaufnahme und die Tatsache, dass er willentlich aus nächster Nähe auf den Kopf des Opfers geschlagen hat, ist einstweilen je- denfalls mit dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau von ei- nem Willen, dem Opfer eine Schädigung im Sinne von Art. 123 StGB zuzu- fügen, auszugehen. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer C._____ noch hinterherrennen wollte, es somit (entgegen der Beschwerde, Rz. 7) nicht bei einem Faustschlag wollte sein lassen. Im Übrigen wies der Be- schwerdeführer entgegen der Auffassung in der Beschwerde (Rz. 8) keinen unsicheren Gang auf, es muss sich bei diesem Einwand um eine Ver- wechslung seitens der amtlichen Verteidigerin handeln. Auch der erneute Hinweis des Beschwerdeführers auf seine Blutalkoholkonzentration von 2.63 Promille – diesmal im Zusammenhang mit dem subjektiven Tatbe- stand (vgl. zum Zusammenhang mit der Schuld[un]fähigkeit angefochtene Verfügung, E. 3.4) – ändert nichts an dieser Würdigung. Es besteht damit der dringende Tatverdacht auf zumindest versuchte einfache Körperverlet- zung. Mit dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau liegt damit ein für die Anordnung von Untersuchungshaft ausreichender dringender Tatverdacht auf ein Vergehen i.S.v. Art. 221 Abs. 1 StPO vor. 3.4.2. Betreffend den Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Be- amte durfte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ohne Weiteres auf den Rapport der vorläufigen Festnahme vom 17. Juni 2024 (Entwurf; basierend auf der E-Mail von B._____ vom 17. Juni 2024 an E._____, welcher in der Folge die vorläufige Festnahme angeordnet hat, vgl. Rapport, S. 1) abstellen. Dieser wurde von D._____ verfasst, der ent- gegen der Auffassung des Beschwerdeführers bei der Kontrolle des Be- schwerdeführers anwesend war bzw. die Leibesvisitation des Beschwerde- führers durchführte (vgl. Rapport, S. 1). Inwiefern dem Rapport kein Be- weiswert zukommen sollte, ist nicht ersichtlich. Gemäss Rapport habe der Beschwerdeführer während der durchgeführten Kontrolle mit seiner linken Hand an den Hals von B._____ gegriffen und zugedrückt (Rapport, S. 2). Für die hier summarisch vorzunehmende Beweiswürdigung besteht kein Anlass daran zu zweifeln, dass der Beschwerdeführer aufgrund der glaub- haften Darstellung von B._____ diesen gezielt gewürgt hat, schliesslich reiht sich die Darstellung des Geschehens von B._____ nahtlos an die - 10 - Aussagen von C._____, der angab, der Beschwerdeführer habe ihn heftig mit durchgezogener Faust ins Gesicht geschlagen, wobei der Beschwer- deführer zu diesem Zeitpunkt kurz vor der Kontrolle ebenfalls unter Alkohol- und Drogeneinfluss stand (vgl. dazu Rapport, S. 1). Im Übrigen macht Al- kohol den Beschwerdeführer offensichtlich aggressiv, was auch kräftestei- gernd sein kann. Der Klarheit halber ist sodann, auch wenn nicht weiter von Relevanz, festzustellen, dass B._____ gemäss seiner Darstellung entge- gen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde, S. 6) weder darauf bestanden hat, ihn bei offener Türe beim Urinieren zu observieren (sondern hat vielmehr der Beschwerdeführer selbst die Türe zugezogen), noch wollte er anschliessend um jeden Preis die Türe geschlossen haben (vgl. E-Mail vom 17. Juni 2024). Gestützt auf die Verfahrensakten ist damit zumindest zum jetzigen Verfah- renszeitpunkt ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh- rer den Polizisten B._____ am Hals gepackt und zugedrückt hat. Es ist nicht von Belang, ob sich der Beschwerdeführer bereits in Haft befand oder nicht, eine Amtshandlung kann selbstverständlich auch während der Haft vorge- nommen und der Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte kann somit ebenfalls während einer bestehenden Haft began- gen werden. Inwieweit sich der Beschwerdeführer mit seinem Verweis auf eine Literaturstelle, wonach blosse Zustände wie das Institut der Haft nicht als Amtshandlung gälten (vgl. Beschwerde, Rz. 16; gemeint ist wohl N. 7a zu Art. 285 StGB), entlasten will, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen kann hin- sichtlich des Begriffs der "Amtshandlung" auf die zutreffenden Ausführun- gen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau verwiesen wer- den (angefochtene Verfügung, E. 3.5). Mit dem Zwangsmassnahmenge- richt des Kantons Aargau liegt damit ein weiterer für die Anordnung von Untersuchungshaft ausreichender dringender Tatverdacht auf ein Verge- hen i.S.v. Art. 221 Abs. 1 StPO vor. 4. 4.1. Was die besonderen Haftgründe anbelangt, bejahte das Zwangsmassnah- mengericht des Kantons Aargau das Bestehen von Wiederholungsgefahr hinsichtlich zukünftiger (lebens-)gefährlicher Gewaltanwendungen gegen- über einem unbestimmten Personenkreis. Hinsichtlich des Vortatenerfor- dernisses verwies es einerseits auf die noch nicht aus dem Strafregister gelöschte Verurteilung nach Jugendstrafrecht vom 9. Dezember 2021 und andererseits auf das Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 21. März 2024 (E. 4). 4.2. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen von Wiederholungsgefahr im Wesentlichen mit der Begründung, die Gesetzeslage habe sich ab dem 1. Januar 2024 (und somit seit dem Entscheid des Obergerichts vom - 11 - 13. Juni 2023 [SBK.2023.155; HA.2023.204]) geändert und im vorliegen- den Fall bestünden nur leichte Vorwürfe, welche als Übertretungen zu qua- lifizieren seien (Beschwerde, S. 6 ff.). 4.3. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO die ernsthafte Befürchtung voraus, dass die beschuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittel- bar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. In Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO werden somit mindestens zwei früher verübte gleichartige Straftaten als sogenannte "Vortaten" vorausge- setzt. Der Begriff "verübt" setzt voraus, dass diese Straftaten rechtskräftig beurteilt sein müssen. Denn diese Vortaten sind der einzige gesicherte An- haltspunkt im Hinblick auf die zu erstellende Legalprognose. Mit der neu eingefügten Formulierung "unmittelbar" soll verdeutlicht werden (vgl. auch Abs. 1bis und Abs. 2), dass die von der beschuldigten Person ausgehende Bedrohung akut sein muss, die schweren Straftaten in naher Zukunft dro- hen und deshalb die Haft mit grosser Dringlichkeit angeordnet werden muss; denn nur dann erscheint Präventivhaft auch gerechtfertigt (vgl. Bot- schaft zur Änderung der Strafprozessordnung vom 28. August 2019 [19.048; BBl 2019 6697], S. 6743 f.; vgl. auch MARC FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 4a und 15 zu Art. 221 StPO). Als schwere Vergehen sind haftrechtlich jene Delikte zu betrachten, bei de- nen im konkreten Fall nicht ausschliesslich Geldstrafe droht, sondern eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (Art. 10 Abs. 3 i. V. m. Art. 40 Abs. 1 StGB) oder eine für ein solches schweres Vergehen in Frage kommende freiheits- entziehende Massnahme. Die untersuchten Vergehen (oder Verbrechen), für die ein dringender Tatverdacht vorliegen muss, müssen nicht "schwer" sein (Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO; FORSTER, a.a.O., N. 10a zu Art. 221 StPO). Bei der Beurteilung der Schwere der drohenden Delikte sind neben der abstrakten Strafdrohung gemäss Gesetz insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext, namentlich die konkret von der beschuldigten Person ausgehende Gefährlichkeit bzw. das bei ihr vor- handene Gewaltpotenzial, einzubeziehen. Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität (FORSTER, a.a.O., N. 10b zu Art. 221 StPO; BGE 146 IV 136 E. 2.2 mit Verweis auf BGE 143 IV 9 E. 2.7). Die beiden Kriterien der Tatschwere und der Gefährdung der Si- cherheit anderer sind zwar nicht deckungsgleich, weisen jedoch Über- schneidungen auf. In der Regel gilt, je schwerer die drohende Tat ist, desto höher ist auch die Gefährdung der Sicherheit anderer (BGE 143 IV 9 E. 2.9). Massgebliche Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallgefahr sind nach der Rechtsprechung insbesondere die Häufigkeit und Intensität der - 12 - untersuchten Delikte sowie die einschlägigen Vorstrafen. Bei dieser Bewer- tung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskala- tion resp. Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu be- rücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhält- nisse der beschuldigten Person, d.h. insbesondere ihre psychische Verfas- sung, ihre familiäre Verankerung, die Möglichkeiten einer Berufstätigkeit und ihre finanzielle Situation (BGE 143 IV 9 E. 2.8). Je schwerer die dro- henden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Lie- gen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfall- gefahr tiefer anzusetzen. In solchen Konstellationen ist für die Annahme einer Wiederholungsgefahr eine (einfache) ungünstige Rückfallprognose erforderlich, aber auch ausreichend. Eine sehr ungünstige Rückfallprog- nose zu verlangen, würde potenzielle Opfer einer nicht verantwortbaren Gefahr aussetzen (BGE 143 IV 9 E. 2.9). 4.4. 4.4.1. Als erste Voraussetzung muss somit – auch nach der Revision 2022 – für einfache Wiederholungsgefahr das Vortatenerfordernis erfüllt sein. Das Gesetz verlangt als Voraussetzung für Präventivhaft wegen Wiederho- lungsgefahr, dass der Beschuldigte bereits früher (mindestens zwei) gleich- artige Vortaten verübt hat (FORSTER, a.a.O., N. 15 zu Art. 221 StPO). Dem Strafregisterauszug des Beschwerdeführers vom 17. Juni 2024 (Bei- lage zum Haftanordnungsantrag der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 18. Juni 2024) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 9. Dezember 2021 durch die Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau ins- besondere wegen mehrfachen Raufhandels im Zeitraum 27. Mai 2020 bis 13. Juni 2021, einfacher Körperverletzung vom 27. Mai 2020, Tätlichkeiten vom 9. März 2021, mehrfachen einfachen Körperverletzungen (jeweils leichter Fall) vom 6. März 2020 bis 11. Juli 2021, einfacher Körperverlet- zung mit gefährlichem Tatmittel vom 6. Juli 2020 und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte vom 12. April 2020 rechtskräftig verurteilt wurde. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf bei der Prüfung strafprozessualer Haft das Verhalten eines erwachsenen Beschuldigten auch im Lichte noch nicht gelöschter Verurteilungen nach Jugendstrafrecht beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 1B_305/2021 vom 29. Juni 2021 E. 3.3 m.H.a. Urteil 1B_553/2017 vom 12. Januar 2018 E. 3.3 f.). Aus der vom Beschwerdeführer zitierten Urteilsstelle (Urteil des Bundesgerichts 1B_553/2017 vom 12. Januar 2018 E. 3.4) ergibt sich eben gerade nicht, dass für Vortaten nicht auf Verurteilungen nach Jugendstraf- recht abgestellt werden darf. Der Beschwerdeführer weist mehrere Vorta- ten auf, welche sich aus einem rechtskräftig abgeschlossenen früheren Strafverfahren ergeben, sich gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter - 13 - gerichtet haben und überdies als schwere Vergehen zu qualifizieren sind (mehrfacher Raufhandel, mehrfache einfache Körperverletzung [teilweise mit gefährlichem Tatmittel] und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte). Nachdem sich bereits die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts in ihrem Entscheid vom 13. Juni 2023, E. 4.2.6.1 ff., sowie dies bestätigend das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau in der angefochtenen Verfügung, E. 4.4.1, mit dem Vortatenerfordernis be- fasst haben, kann vollumfänglich auf deren nach wie vor zutreffende Aus- führungen verwiesen werden. Die Verurteilung des Beschwerdeführers vom 9. Dezember 2021 ist unbestritten noch nicht gelöscht (vgl. Strafregis- terauszug vom 17. Juni 2024, Beilage zum Haftanordnungsantrag der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 18. Juni 2024; vgl. dazu auch Art. 18 Abs. 2 lit. c Ziff. 1 i.V.m. Art. 30 Abs. 2 lit. a Ziff. 4 StReG, wonach Urteile mit einem Freiheitsentzug als Strafe erst nach 12 Jahren gelöscht werden) und damit ist das Vortatenerfordernis ohne Weiteres erfüllt, um- fasst die erwähnte Verurteilung doch mehr als zwei Vortaten gegen Leib und Leben anderer Personen. Darüber hinaus kann trotz Kritik an der heutigen Praxis bzw. bundesge- richtlichen Rechtsprechung (vgl. dazu FORSTER, a.a.O., N. 15 zu Art. 221 StPO mit Hinweisen auf die Interpretation des Bundesrats und die gefestigte Praxis des Bundesgerichts) aufgrund des (wenn auch noch nicht rechtskräftigen) Urteils des Bezirksgerichts Aarau vom 21. März 2024 (Bei- lage zum Haftanordnungsantrag der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 18. Juni 2024) mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer unter dem Erwachse- nenstrafrecht im Jahr 2022/2023 weitere gegen Leib und Leben gerichtete Straftaten verübt hat. Das Vortatenerfordernis ist mit dem Zwangsmassnahmengericht des Kan- tons Aargau zu bejahen. 4.4.2. Wie vorne (E. 3.4) aufgezeigt, besteht vorliegend der dringende Verdacht auf versuchte einfache Körperverletzung sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am 16. Juni 2024. Die fraglichen Tatbe- stände werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (Art. 285 StGB) bzw. mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 123 Ziff. 1 StGB) bestraft. Entsprechend dieser Strafandrohung handelt es sich dabei um Vergehen im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO i.V.m. Art. 10 Abs. 3 StGB. Diese untersuchten Vergehen müssen wie oben erwähnt (E. 4.3) und entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers (Beschwerde, Rz. 49) nicht schwer sein. Im Übrigen irrt der Beschwerdeführer, wenn er geltend macht, beim Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte werde nicht auch die körperliche Integrität geschützt (vgl. Be- schwerde, Rz. 48). Die physische Integrität und die Freiheit der Amtsträger - 14 - wird durch Art. 285 StGB ebenfalls umfasst, da eine Verletzung sich dazu eignet, eine Gefährdung des eigentlich geschützten Rechtsguts – Schutz der staatlichen Autorität – zu bewirken (STEFAN HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 2 zu Vor Art. 285 StGB; vgl. zur Tatbestandsvariante des tätlichen Angriffs während einer Amtshandlung auch HEIMGARTNER, a.a.O., N. 4 zu Art. 285 StGB). 4.4.3. Als weitere Voraussetzung der einfachen Wiederholungsgefahr müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen und hierdurch die Sicherheit anderer erheblich (und unmittelbar) gefährdet sein. Schliesslich muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfall- prognose zu beurteilen ist. Nebst den bereits im Jugendstrafverfahren beurteilten Gewaltdelikten (vgl. E. 4.4.1 hiervor) stehen neu wieder weitere Delikte im Raum. Mit (noch nichts rechtskräftigem) Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 21. März 2024 erfolgten diverse Schuldsprüche (u.a. mehrfache Gewalt und Drohung ge- gen Behörden und Beamte, Raufhandel [u.a. unverhoffter Faustschlag ins Gesicht], mehrfach versuchte einfache Körperverletzung). Der Beschwer- deführer wurde zwar der versuchten schweren Körperverletzung freige- sprochen und die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau scheint keine Beru- fung angemeldet zu haben (vgl. Beschwerde, S. 9 bzw. Beschwerdeant- wort [e contrario]). Angesichts des Umstands, dass er noch vor Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils am 16. Juni 2024 erneut delinquierte bzw. ein dringender Tatverdacht von gegen Leib und Leben gerichtete Straftaten vorliegt – u.a. hat er wiederum einer Person unverhofft mit der Faust ins Gesicht geschlagen –, scheint es allerdings nur eine Frage der Zeit zu sein, bis aus den fortwährenden unkontrollierten Gewaltanwendungen des Be- schwerdeführers (insbesondere unter Einfluss von Alkohol und Drogen) auch schwere Körperverletzungen (oder Schlimmeres) resultieren. Mit Blick auf die Häufung von Delikten gegen Leib und Leben ist ernsthaft zu befürchten, dass der Beschwerdeführer auch inskünftig vor weiteren Straftaten gegen Leib und Leben – insbesondere unverhofften Faust- schläge ins Gesicht von z.T. wahllosen Dritten – nicht zurückschrecken wird. Wie oben (E. 3.4.1 mit Verweis auf die Rechtsprechung) erwähnt, ist nicht ausgeschlossen, dass ein Schlag gegen den Kopf eines Menschen und insbesondere ein harter, heftiger Faustschlag mitten ins Gesicht zu ei- ner schweren Körperverletzung führen kann. Der Beschwerdeführer scheint die Gefährlichkeit der von ihm angezettelten Schlägereien zu ver- kennen. Dass er in Zukunft hiervon absehen könnte, ist nicht anzunehmen, zumal er selbst von einem Alkohol- bzw. Gewaltproblem spricht und er die- ses selbst als eine direkte Ursache seines gewalttätigen Verhaltens dar- stellt. Dies alles lässt den Beschwerdeführer in Bezug auf weitere schwere Gewalttaten unberechenbar erscheinen, zumal bis anhin weder die – wenn - 15 - auch noch nicht rechtskräftige, aber doch ausgesprochene – Freiheitsstrafe von 14 Monaten bzw. der Freiheitsentzug von 60 Tagen aus dem jugend- strafrechtlichen Verfahren noch das wiederholte Anhalten (vgl. dazu auch den Rapport der Kantonspolizei Aargau "Gewalt im öffentlichen Raum" vom 14. Juni 2024 sowie der Rapport der Regionalpolizei Lenzburg "Personen- kontrolle" vom 29. Mai 2024, Beilagen zum Beilage zum Haftanordnungs- antrag der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 18. Juni 2024) und die wiederholten Festnahmen durch die Polizei beim Beschwerdeführer Wir- kung zeigten. Beim Beschwerdeführer ergibt sich ein deutliches Verhal- tensmuster wiederkehrender Gewaltanwendung und Widerstandshandlun- gen gegen Behörden und Staatsangestellte. Ein Bruch bzw. ein Wandel zum Besseren nach dem Übergang ins Erwachsenenalter zeichnete sich bisher nicht ab, im Gegenteil hat sich die Kadenz erhöht und war mutmass- lich bei der letzten Anhaltung des Beschwerdeführers auch ein Messer im Spiel (vgl. Rapport der Kantonspolizei Aargau "Gewalt im öffentlichen Raum" vom 14. Juni 2024). Es ist mit erheblichen und vom Beschwerde- führer nicht kontrollierbaren und damit letztlich auch (lebens-)gefährlichen Gewaltanwendungen gegenüber einem unbestimmten Personenkreis zu rechnen. Die Sicherheit anderer ist erheblich und unmittelbar gefährdet, d.h. die vom Beschwerdeführer ausgehende Bedrohung ist akut und die Haft mit grosser Dringlichkeit anzuordnen. In Würdigung aller relevanten Faktoren ist der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO folglich zu bejahen. 5. 5.1. Gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das zuständige Gericht anstelle der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnah- men an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Mit dieser Be- stimmung wird der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) konkretisiert. Untersuchungs- bzw. Si- cherheitshaft ist somit "ultima ratio". Kann der damit verfolgte Zweck – die Verhinderung von Flucht-, Kollusions-, Wiederholungs- oder Ausführungs- gefahr – mit milderen Massnahmen erreicht werden, sind diese anzuordnen (Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Die Ersatzmassnahmen müssen ihrerseits ver- hältnismässig sein, insbesondere in zeitlicher Hinsicht (BGE 140 IV 74 E. 2.2). 5.2. Zur Herabsetzung einer Wiederholungsgefahr kann insbesondere bei einer Suchtproblematik die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen (Art. 237 Abs. 2 lit. f StPO), in Frage kommen. Die Massnahme beinhaltet eine Verpflichtung, sich einer ärztlichen Behand- lung oder Kontrolle zu unterziehen. Sie kommt praktisch nur bei den prä- ventiven Haftgründen der Wiederholungs- und allenfalls Ausführungsge- fahr in Betracht, sofern die Gefahr im Zusammenhang mit einem physio- - 16 - oder psycho (patho)logischen Zustand steht und dieser mit der Behandlung gefahrsenkend angegangen werden kann. Zu denken ist dabei an Gewalt- und Sexualdelinquenten, an drogen- und/oder alkoholabhängige beschul- digte Personen oder an deliktsrelevante Geisteskrankheit und sexuelle Ver- haltensstörungen. Als Ersatzmassnahmen dürfen nur ambulante medizini- sche Massnahmen angeordnet werden. Denkbar ist höchstens eine Ersatz- massnahme im stationär offenen Setting, solange sie sich in der konkreten Ausgestaltung insgesamt als milder als die Haft erweist (FABIO MANFRIN/KLAUS VOGEL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 66 f. zu Art. 237 StPO). 5.3. Mit dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau (angefochtene Verfügung E. 5.1.3) sind keine tauglichen Ersatzmassnahmen nach Art. 237 Abs. 1 StPO ersichtlich, mit welchen der gleiche Zweck wie mit der Haft erreicht werden könnte. Insbesondere ist die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Abstinenzkontrolle mit Blick auf das seit längerer Zeit beste- hende Alkoholproblem des Beschwerdeführers ungeeignet und würde eine Suchttherapie nicht innert der erforderlichen kurzen Frist ihre Wirkung ent- falten. Es liegt immer noch dieselbe Ausgangslage vor und es sind keine milderen Massnahmen ersichtlich, um dem Haftgrund der Wiederholungs- gefahr wirksam zu begegnen. 5.4. Die Dauer der bisherigen und einstweilen bis zum 15. September 2024 an- geordneten Untersuchungshaft erscheint mit Blick auf die Vorstrafe des Be- schwerdeführers sowie den dringenden Tatverdacht betreffend die im Raum stehenden Delikte als verhältnismässig. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung, E. 5.2.2, verwiesen werden, die vom Beschwerdeführer lediglich mit dem nicht zu- treffenden Argument bestritten werden, es seien vorliegend nur Übertretun- gen zu beurteilen. 6. Zusammengefasst ist damit nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmass- nahmengericht des Kantons Aargau den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. Juni 2024 einstweilen bis am 15. September 2024 in Untersu- chungshaft versetzt hat. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 7. 7.1. Bei diesem Ausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). - 17 - 7.2. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin des Beschwerdeführers ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz fest- zulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 74.00, zusammen Fr. 1'074.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 18 - Aarau, 17. Juli 2024 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Die Vizepräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Schär Groebli Arioli