2. Der Antrag der Kantonalen Staatsanwaltschaft, das vorliegende Beschwerdeverfahren bis zum Abschluss des parallelen Beschwerdeverfahrens SBK.2024.176 sowie bis zum Abschluss des Entsiegelungsverfahrens ES.2024.35 vor Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zu sistieren, wird infolge Gegenstandslosigkeit von der Kontrolle abgeschrieben. 3. Der Antrag der Kantonalen Staatsanwaltschaft, der Straf- und Zivilklägerin Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme zu geben, wird abgewiesen. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 45.00, zusammen Fr. 1'045.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.