Angesichts des Prozessausgangs – ihr Akteneinsichtsrecht wird nicht eingeschränkt – war sie entgegen ihrer Auffassung nicht in das Verfahren einzubeziehen, weshalb keine Gehörsverletzung vorliegt. Ihre Eingabe vom 22. August 2024 war demgemäss unnötig und hat sie folglich auch keinen Anspruch auf Entschädigung. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entschädigungen sind keine zuzusprechen. - 11 - Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.