5. 5.1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft beantragte, es sei der Straf- und Zivilklägerin Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme einzuräumen. Da die Beschwerde indessen vollumfänglich abzuweisen ist, ist die Straf- und Zivilklägerin durch den Beschwerdeentscheid nicht beschwert. Auf die Einholung einer Stellungnahme der Straf- und Zivilklägerin kann daher verzichtet werden. Dieser Antrag ist somit abzuweisen. 5.2. Mit Eingabe vom 22. August 2024 verlangte die Zivil- und Strafklägerin, dass sie in das vorliegende Beschwerdeverfahren miteinzubeziehen sei, da ihr Recht auf Akteneinsicht beschränkt werden soll.