4. Mit Beschwerdeantrag Ziff. 3 verlangt der Beschwerdeführer, dass die Beschwerdekammer der Kantonalen Staatsanwaltschaft verbiete, bis zur Rechtskraft eines neuen Entscheides über die Verweigerung des Akteneinsichtsrechts, einer anderen Partei Einsicht in die Akten zu gewähren. Aufgrund der Beschwerdeabweisung hat kein neuer Entscheid der Kantonalen Staatsanwaltschaft betreffend die Verweigerung des Akteneinsichtsrechts zu ergehen. Beschwerdeantrag Ziff. 3 ist daher ebenfalls abzuweisen.