Betreffend die relativ abstrakt geltend gemachten Geheimhaltungsinteressen hat die Kantonale Staatsanwaltschaft in der Beschwerdeantwort ausgeführt, dass keine E-Mails zu den Akten genommen worden seien, welche einem Beschlagnahmeverbot unterliegen. Der Beschwerdeführer hat keine Replik eingereicht und dieser Aussage folglich nicht widersprochen. Es ist daher davon auszugehen, dass sich bei den zu den Akten genommen E-Mails keine solchen befinden, welche Geheimnisse enthalten, welche gegenüber der Straf- und Zivilklägerin nicht offengelegt werden dürften.