Im Weiteren weist die Kantonale Staatsanwaltschaft zu Recht darauf hin, dass die vom Beschwerdeführer gebildeten abstrakten Kategorien zu weit gehen, sodass auf diese ohnehin nicht abgestellt werden könnte. Es ist beispielsweise nicht erkennbar, weshalb der Straf- und Zivilklägerin nur in eingehende E-Mails Akteneinsicht gewährt werden dürfte. Der Beschwerdeführer führt denn hierzu auch nur aus, dass andere E-Mails nicht relevant seien. Die Frage der Relevanz ist aber für das Akteneinsichtsrecht nicht entscheidend. Entscheidend ist vielmehr, ob konkrete private Geheimhaltungsinteressen bestehen, welche einer Einsichtnahme durch die Strafund Zivilklägerin entgegenstehen.